Im Zweiten Weltkrieg wurden unersetzliche Kulturgüter, aber auch die Strukturen, die bis dahin Grundlage des Kulturerbes waren, zerstört. Historische Gebäude in einem zerstörten Stadtviertel waren plötzlich ihrer Umgebung beraubt. Selbst wenn sie restauriert werden konnten, verloren sie damit ihren Charakter. Aus dem Schock dieser Erfahrung heraus sind viele der heute gültigen Maßstäbe zur Erhaltung des Kulturerbes entwickelt worden.
Meilensteine für den Schutz waren die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Fall eines bewaffneten Konfliktes (1954) und die UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (1972). Im Bewusstsein, dass auch kulturelle Traditionen zu den Schätzen der Menschheit gehören, hat die UNESCO 2003 die Konvention zur Bewahrung des Immateriellen Kulturerbes als Ergänzung zur Welterbekonvention verabschiedet.

Die Haager Konvention wurde aus den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs heraus entwickelt. In einem völkerrechtlichen Vertrag verpflichten sich die Staaten unter anderem, auch im Falle eines Krieges Kulturgüter zu schützen und gekennzeichnete Objekte weder militärisch zu nutzen noch diese anzugreifen. 1964 wurde der Denkmalbegriff international neu formuliert: Erstmals wurden nicht bloß einzelne Gebäude, sondern auch das „Ensemble“ und das „Denkmalgebiet“ definiert: Dies war ein erster Schritt zum Schutz ganzer Stadtteile. Mit dem Europäischen Denkmalschutzjahr des Europarates 1975 wurde diese Begriffserweiterung erstmals der europäischen Öffentlichkeit bewusst gemacht und mit dem Begriff des Kulturerbes verbunden. 1972 verabschiedete die UNESCO die Welterbekonvention, das weitreichendste Völker- rechtsinstrument, das jemals zum Schutz von Kultur- und Naturgütern geschaffen worden ist. Die Einführung der Kulturlandschaft als Unterkategorie des Kulturgutes nach der UNESCO-Konvention hat auch dazu geführt, dass der Denkmalbegriff neuerlich erweitert wurde. Ähnlich dem Sprung vom Einzeldenkmal zum Ensemble hat sich nunmehr der Sprung vom Ensemble zur Kulturlandschaft vollzogen. Fand der Denkmalschutz beim Einzeldenkmal und Ensemble noch mit dem Verbot von Veränderung und Zerstörung das Auslangen, so benötigt die nachhaltige Entwicklung der Stadt- und Kulturlandschaft eine aktive Gestaltung. Die UNESCO begrüßt zeitgenössische Architektur auch in historischen Stätten, sie weist aber klar auf Grenzen hin: Die Dominanz von Hochhäusern oder das Volumen und der Maßstab von Gebäuden fügen sich oft nicht in die historischen Muster. Für das Welterbe gilt, dass Veränderungen in Harmonie mit der Erhaltung der historischen Stadtlandschaft – ein Begriff, den das „Wiener Memorandum“ 2005 geprägt hat – durchgeführt werden müssen.
Ziel der Schutzbemühungen ist es, Kultur- und Naturstätten sowohl nach Bestand als auch nach Wertigkeit zu erhalten. Die Notwendigkeit der Bestandserhaltung ist unmittelbar einsichtig: Wird ein Denkmal abgerissen, ein Naturschutzgebiet verbaut, ist es verloren. Hier stellt sich die Frage: Ist nur das Original schützenswert, oder auch die Rekonstruktion, vielleicht sogar die Kopie? Das Ziel der Denkmalpflege ist die Erhaltung des Originals, darin liegt die moralische Legitimation des Denkmalschutzes. Doch unter besonderen Umständen ist auch eine Rekonstruktion schützenswert, wenn sie „den Geist“ des Denkmales erhält: Die Brücke von Mostar in Bosnien ist ein solches Gut, die von 2000 -2004 wiedererrichtete Brücke ist Welterbe. Der Schutz der Wertigkeit ist schwerer fassbar. Eine Autobahn, vierspurig über den Neusiedler See würde die Gegend sicherlich entwerten, auch wenn noch alle Tier- und Pflanzenarten zu finden wären. Das Wiener Konzerthaus, zur Spielhalle umgebaut, hätte nichts mehr von der ursprünglichen Atmosphäre, würde nichts mehr über Musik erzählen, auch wenn die Architektur erhalten bliebe. Kultur- und Naturstätten werden meist nicht von einzelnen Maßnahmen bedroht, sondern von einer Vielzahl an kleinen Veränderungen, die in der Summe die Wertigkeit verändern und damit mindern.