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UNESCO-Welterbe

Kapitel 3.1

Aufnahmeverfahren

Der erste Schritt zur Aufnahme einer Stätte in die Welterbeliste ist die Unterzeichnung der Welterbekonvention durch den jeweiligen Staat. Österreich hat die Konvention 1993 ratifiziert. Als Vorbedingung für die Einreichung von Stätten zur Eintragung in die Welterbeliste erstellt jeder Vertragsstaat eine so genannte Vorschlagsliste jener Objekte, die er in absehbarer Zeit einreichen möchte. Aus dieser vorläufigen Liste wählt der Staat jene Stätten aus, deren Aufnahme er als nächstes beantragen will, bereitet ein umfangreiches Paket an Informationen und Dokumenten über die potentielle Welterbestätte vor, füllt die Formulare aus und schickt diese ans Welterbezentrum der UNESCO nach Paris. Dabei ist bereits ein Nachweis der weltweit außergewöhnlichen Bedeutung zu führen – ihre bloße Behauptung genügt nicht. Das Welterbezentrum veranlasst eine Prüfung durch die internationalen Fachorganisationen ICOMOS (= International Council on Monuments and Sites), IUCN (= International Union for the Conservation of Nature) und ICCROM (= International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property). Die Expertinnen und Experten prüfen die Anfragen unter Anwendung der Kriterien, begutachten vor Ort die Schutzwürdigkeit und die Maßnahmen zur Erhaltung der Stätte, erstellen einen Prüfbericht und geben eine Empfehlung ab. Die 21 Mitglieder des Welterbekomitees treffen anlässlich ihrer jährlichen Komiteesitzung die endgültige Entscheidung: aufgenommen – zurückverwiesen (engl. referral, zwecks Vorlage ergänzender Unterlagen) – aufgeschoben (engl. deferral, zwecks grundlegender Überarbeitung der Einreichung) – abgelehnt. Anträge können jedes Jahr bis zum 1. Februar eingereicht werden. Die Prüfung ist umfangreich und dauert mindestens 17 Monate, bis zur Sitzung des Welterbekomitees im Juni oder Juli des darauf folgenden Jahres. Ein Antrag, der beispielsweise im Jänner 2013 abgegeben wird, wird frühestens im Sommer 2014 entschieden. Es genügt nicht, erst nach der Aufnahme in die Liste Maßnahmen zum Schutz zu ergreifen. Voraussetzung für eine Aufnahme ist, dass bereits ausreichende Schutzmaßnahmen bestehen.